22.05.2024

Aktuelle Neuigkeiten zur ertragsteuerlichen Behandlung von Influencern

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat kürzlich einen Erlass veröffentlicht, der die steuerliche Behandlung von Influencern, die Einnahmen durch Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok oder Twitch erzielen, weiter präzisiert.

Allgemeines

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat kürzlich einen Erlass veröffentlicht, der die steuerliche Behandlung von Influencern, die Einnahmen durch Plattformen wie YouTube, Instagram, TikTok oder Twitch erzielen, weiter präzisiert. Hier sind einige wichtige Punkte:

  1. Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts: Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das in einen Betrieb eingelegt und abgeschrieben werden kann.
  2. Einkommensteuerliche Erklärung: Einkünfte aus der Tätigkeit als Influencer unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn diese Einkünfte zusammen mit anderen Einkünften den Freibetrag überschreiten.
  3. Praxisfragen: Es tauchen immer wieder Praxisfragen auf, sowohl bei den Influencern und ihren Beratern, als auch in den Finanzämtern. Die neue Veröffentlichung beantwortet einige dieser Fragen und klärt die steuerlichen Besonderheiten auf.

Diese Entwicklungen zeigen, dass die steuerliche Behandlung von Influencern weiterhin ein dynamisches und komplexes Thema ist. Es ist wichtig, sich regelmäßig über aktuelle Veröffentlichungen und Erlasse auf dem Laufenden zu halten.

Für detaillierte Beratung und individuelle steuerliche Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre steuerlichen Verpflichtungen rechtzeitig und korrekt zu erfüllen.

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