22.05.2024

Beitragsberechnung für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Selbstständige haben die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Rund 60 % der Selbstständigen entscheiden sich für die GKV. Hier sind die wichtigsten Regelungen zur Beitragsberechnung

Allgemeines

Beitragsberechnung für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Selbstständige haben die Wahl zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Rund 60 % der Selbstständigen entscheiden sich für die GKV. Hier sind die wichtigsten Regelungen zur Beitragsberechnung:

Rechtliche Grundlagen

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV berücksichtigt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds (§ 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der GKV-Spitzenverband regelt in den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ (BvSzGs) die Details zu den zu berücksichtigenden Einnahmen und beitragsfreien Zeiten, z. B. bei Bezug von Entgeltersatzleistungen.

Beitragsbemessungsgrundlage

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen:

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen (basierend auf dem Einkommensteuerbescheid)
  • Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Werbungskosten sind nicht abzugsfähig. Renten werden mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt, im Gegensatz zum Steuerrecht, wo nur der Ertragsanteil steuerpflichtig ist. Ein Sonderfall sind beherrschende GmbH-Geschäftsführer, die steuerlich als Arbeitnehmer, sozialversicherungsrechtlich jedoch als Selbstständige gelten.

Vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung

Die Beiträge werden bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt. Liegen die Einnahmen beständig oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG), gelten Ausnahmen. Der Einkommensteuerbescheid muss binnen drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres vorgelegt werden; andernfalls erfolgt eine nachträgliche Beitragseinstufung auf Basis der BBG. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwölf Monaten interveniert werden.

Übergangsregelung

Für die Kalenderjahre 2018 und 2019 können rechtskräftige sanktionierende Beitragsbescheide noch bis zum 16.12.2024 korrigiert werden, wenn der Steuerbescheid vorgelegt wird.

Für weitere Informationen oder individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns noch heute!

Fundstellen:

  • NWB 2024 Seite 2885
  • NWB WAAAJ-76598

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